E-Mail 02 34 / 3 44 89 Facebook Instagram Xing

Erbrecht Bochum

Gesetzliche Erbfolge

Jeder Mensch hat Erben. Mit einem Testament oder Erbvertrag bestimmt er die Erben selbst. Sonst gilt im Erbfall die gesetzliche Erbfolge. So sieht es das Erbrecht vor.

Erbfall: Wenn ein Mensch stirbt, übernehmen die Erben die Erbschaft. Vermögensgegenstände und Schulden gehen automatisch auf sie über. Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft. Aber Vorsicht: Für Lebensversicherungen oder Gesellschaftsbeteiligungen können Sonderregeln gelten.

Die gesetzliche Erbfolge berücksichtigt zunächst die Verwandten in einer bestimmten Reihenfolge („Ordnung“). Gleichberechtigte Erben erster Ordnung sind die Kinder. Werden diese nicht Erbe, z.B. weil sie vor dem Elternteil verstorben sind oder die Erbschaft ausschlagen, erben deren Kinder: Auf die Enkelkinder wird – zu gleichen Anteilen – verteilt, was sonst deren Vater oder Mutter erhalten hätte.

Hat der Verstorbene („Erblasser“) keine Kinder oder Enkel, Urenkel etc. („Abkömmlinge“), kommen die Verwandten zweiter Ordnung zum Zuge. Das sind die Eltern des Erblassers. Und wieder ist es so: wenn die Eltern schon tot sind oder das Erbe ausschlagen, erben deren Kinder und Kindeskinder. Das sind die Geschwister oder Neffen und Nichten des Erblassers.

Bei den Großeltern, Urgroßeltern usw. beginnen weitere Erbordnungen. Wenn nur noch deren Abkömmlinge leben, kann es sein, dass der Erblasser seine Erben nie kennengelernt hatte.

Ehegatten und Partner eingetragener Lebenspartnerschaften haben eine besondere Stellung. Gibt es Verwandte der ersten und zweiten Ordnung, werden die Ehegatten oder Lebenspartner neben diesen Miterben. Solange der verstorbene Partner z.B. Kinder, Eltern, Geschwister oder Großeltern hat, werden diese am Erbe beteiligt. Der Anteil des Partners hängt von der Vermögensordnung in der Ehe oder der eingetragenen Lebenspartnerschaft ab.

Andere Lebensgefährten, vor allem aus nicht ehelichen Lebensgemeinschaften, Stief- und Pflegekinder haben als solche kein gesetzliches Erbrecht, können aber über das Testament bedacht werden.

Der vorzeitige Erbausgleich, gemeint ist der Anspruch auf lebzeitige Vermögensübertragung des nicht ehelichen Kindes ist entfallen.

Der vorzeitige Ausgleich des Erbes ist nur durch die vorweggenommene Erbfolge möglich.