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Nachbarrecht Bochum

Grundstücksrecht und Immobilienrecht

Unter Nachbarrecht versteht man die Regeln über die Rechtsbeziehungen zwischen Nachbarn an der Grundstücksgrenze. Maßgeblich sind hierfür zunächst die für das gesamte Bundesgebiet geltenden im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) aufgestellten Regeln.

Darüber hinaus gilt im Land Nordrhein-Westfalen, und damit auch in Bochum, das Nachbarrechtsgesetz.

Mehr zu den Gesetzesgrundlagen

Die Erhebung einer Klage im Nachbarrecht ist in der Regel erst zulässig, nachdem zuvor versucht worden ist, vor einer anerkannten Schlichtungsstelle die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen.

Mehr zu Schlichtungsverfahren und Schiedsamt.

Das Nachbarrecht regelt zum Beispiel, ob der Nachbar das Grundstück betreten darf.

Mehr zum Betretungsrecht Einen Rechtsgrund bietet das sog. Hammerschlag- und Leiterrecht.


Nachbarrecht Bochum

Was der Hund in Bochum in Nachbars Garten darf (oder auch nicht) steht im Landeshundegesetz NRW.

Zweck dieses Gesetzes ist es, die durch Hunde und den unsachgemäßen Umgang des Menschen mit Hunden entstehenden Gefahren abzuwehren und möglichen Gefahren vorsorgend entgegenzuwirken.

Im Einzelnen:

Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW)

Die Richter des Oberlandesgerichts Köln verfügten: Ein Hund ist so zu halten, dass Gebell, Winseln oder Jaulen während der Zeit von 13 bis 15 Uhr sowie von 22 bis sechs Uhr nicht zu hören sind. Außerdem darf der Hund ununterbrochen höchstens zehn Minuten bellen und insgesamt maximal 30 Minuten am Tag (Az. 12 U 40/93). Wie der Hundehalter das umsetzt, bleibt ihm überlassen.


Nachbarrecht Bochum

Lärmbelästigung durch den Papagei in Nachbars Wohnung

In einem ähnlich gelagerten Nachbarstreit entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf sehr konsequent.

Konkret ging es um die fragwürdigen Sangeskünste eines in einer Mietwohnung gehaltenen Graupapageis. Das schrille, über Stunden andauernde Pfeifen des Papageis übersteige die ortsübliche Lärmbelästigung, urteilten die Richter. Den Krach muss kein Anwohner hinnehmen. Das Tier wurde in einer Wohnung eines Mehrfamilienhauses in einer reinen Wohngegend gehalten (Az.5 Ss (OWI) 476/89).


Nachbarrecht Bochum

Lärmbelästigung durch den Hahn in Nachbars Garten

Das Landgericht München entschied in einem Nachbarstreit, dass der Besitzer Lärm durch Hahnengeschrei verhindern muss. Es stellte die besondere Lästigkeit des Krähens eines Hahnes aufgrund seiner Plötzlichkeit sowie Tonalität und Modalität fest.

Geht von einem Hahn aufgrund seines Geschreis eine wesentliche Lärmbelästigung aus, so muss der Besitzer durch geeignete Maßnahmen die Lärmstörung verhindern. Die besondere Lästigkeit des Krähens ergibt sich aus der Plötzlichkeit sowie der Tonalität und Modalität des Geräuschs. Dies hat das Landgericht München I entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall wollte ein Grundstückseigentümer die Belästigungen durch den nachbarlichen Hahn nicht mehr hinnehmen. Dieser krähte tagsüber so laut und so oft, dass sich der Grundstückseigentümer auf seiner 8-10 Meter entfernten Terrasse nicht mehr wohlfühlte. Er verlangte daher die Beseitigung des Hahns.

Das Landgericht München I stellte fest, dass dem Grundstückseigentümer ein Anspruch auf Unterlassung der Eigentumsstörung durch die Geräusche des Hahns zustand (§ 1004 BGB). Es habe jedoch im Ermessen des Hahnbesitzers gelegen, welche Maßnahmen er zum Ausschluss einer zukünftigen Beeinträchtigung ergreift.

Nach Ansicht des Landgerichts habe der Hahnbesitzer nicht nur die Lärmbeeinträchtigung in den Ruhezeiten verhindern müssen, sondern generell. Denn der Grundstückseigentümer und seine Frau haben angesichts der besonderen Nähe und Lästigkeit des Krähens die Beeinträchtigungen auch außerhalb der Ruhezeiten nicht ertragen müssen. Zudem sei keine Beschränkung auf eine bestimmte Lautstärke nötig gewesen, da sich die Lästigkeit gerade nicht nur aus der Lautstärke ergeben habe.

Das Krähen des Gockels habe darüber hinaus, nach Auffassung des Landgerichts, eine wesentliche Beeinträchtigung der Benutzung des Grundstücks dargestellt (vgl. § 906 Abs. 1 BGB). Maßstab für die Beurteilung der Wesentlichkeit sei dabei ein Durchschnittsnutzer eines betroffenen Grundstücks und nicht das subjektive Empfinden des Gestörten. Daher sei es unbeachtlich, ob sich andere Nachbarn über den Lärm beschwerten oder nicht. Für ein Wohngrundstück sei maßgebend, ob das Wohnen an Annehmlichkeit verliert und der Grundstückswert dadurch sinkt.

Durch das Hahnengeschrei habe hier das Wohnen an Annehmlichkeit und Gebrauchsfähigkeit verloren, so das Landgericht weiter. Es sei insofern zu beachten gewesen, dass das Krähen als besonders lästig empfunden wurde. Die Lästigkeit habe sich aus seiner Plötzlichkeit sowie der besonderen Tonalität und Modulation ergeben. Somit unterscheide sich das Gockelkrähen vom Straßenlärm, welcher einen gewissen Dauerpegel erreicht, und dem Fluglärm, welcher langsam auf- und abschwellt.

Landgericht München I, zt/NJW-RR 1989, 1178/rb