Verkehrsrecht Bochum
Eine nicht verstandene Belehrung kann zu Beweisverwertungsverboten führen
Die Polizei ist gesetzlich dazu verpflichtet einem "Betroffenen" über seine Verfahrensrechte zu informieren. Diese Informationen werden ihm in der sog. Belehrung mitgeteilt.
Eine nicht verstandene Belehrung kann zu Beweisverwertungsverboten führen!
Folgende Belehrungen werden unterschieden:
- Bußgeld
- Verwarnungsgeld
- Beschuldigtenbelehrung
Bei den aufgeführten Formulierungen handelt es sich lediglich um Beispiele für die sogenannte „Bußgeldbelehrung“!
Die Vorschriften zur Anhörung des Betroffenen ergeben sich grundsätzlich aus dem Ordnungswidrigkeitengesetz, namentlich aus dem § 55. Allerdings verweist dieser lediglich (mit ein paar einschränkenden Bemerkungen) auf die Vorschriften der StPO.
Folgende Elemente der Betroffenenbelehrung sind zu unterscheiden:
- Tatvorwurf
- Aussageverweigerungsrecht (Hinweis auf Rechtsbeistand)
- Hinweis auf Möglichkeit der schriftlichen Äußerung
- Frage ob "verstanden"
- Frage nach Äußerungswillen / bzw. Frage(n) stellen
- Erklärung
Tatvorwurf
Dem Betroffenen ist darzulegen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird. Es ist nicht erforderlich die genauen §§ zu nennen. Z.B.:
"Sie haben während der Fahrt ein Mobiltelefon benutzt. Das ist nicht erlaubt und stellt sich als Ordnungswidrigkeit dar. Sie sind somit Betroffener dieser Ordnungswidrigkeit."
Aussageverweigerungsrecht
Der Betroffene muss sich nicht selbst belasten. Sog. nemo-tenetur-Prinzip.
Nicht zu verwechseln mit dem Auskunfts- oder Zeugnisverweigerungsrecht!
Der Betroffene hat jedoch in jedem Fall seine Personalien gem. § 111 OwiG anzugeben.
"Es steht Ihnen frei, sich zum Tatvorwurf zu äußern, Sie müssen sich insbesondere nicht selbst belasten."
Hinweis auf Rechtsbeistand
kann nach dem Wortlaut des § 55 OwiG unterbleiben. D.h. er muss nicht gebracht werden, es ist allerdings nicht falsch den Hinweis dennoch zu geben.
"Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit jederzeit einen Verteidiger zu befragen".
Möglichkeit der schriftlichen Äußerung
Der Betroffene kann sich auch zu einem späteren Zeitpunkt schriftlich äußern.
"Sie haben des Weiteren die Möglichkeit sich auch zu einem späteren Zeitpunkt schriftlich zu äußern".
Der Betroffene ist zu fragen, ob er die Belehrung verstanden hat bzw. ihr folgen konnte. Eine nicht verstandene Belehrung kann zu Beweisverwertungsverboten führen!
Ob der Betroffene der deutschen Sprache mächtig ist, sollte i.d.R. bereits vor Beginn der Belehrung geklärt werden/worden sein. Gemeint ist daher vielmehr, ob der Betroffene der Belehrung geistig ("intelligent, reif...") und körperlich ("nüchtern, klar...") folgen konnte.
"Haben Sie die Belehrung verstanden?"
Frage nach Äußerungswille / bzw. Frage(n) stellen
Nach erfolgter Belehrung ist es dann selbstverständlich auch zulässig gezielt Fragen zur Sachverhaltsklärung zu stellen!
"Wie wollen Sie es halten? Wollen Sie sich äußern?"
- Verwarnungsgeld
Hier ist ebenfalls eine sog. "Betroffenenbelehrung" notwendig. Die Besonderheit besteht darüber hinaus darin, dass diese geringfügig ist und der Betroffene die Möglichkeit hat (wenn er das möchte), das Verfahren vor Ort abzuschließen. Genau über diesen Umstand ist er eingehend zu belehren.
Um es anschaulich darzustellen, könnte man sagen, es handelt sich hierbei um eine Bußgeldbelehrung. Allerdings mit der Einschränkung, dass der Betroffene zunächst nicht über die Möglichkeit der schriftlichen Äußerung belehrt wird, da eine schriftliche Äußerung bei Zahlung des VG obsolet ist! - Beschuldigtenbelehrung
Wie oben bereits dargelegt sind die Unterschiede zwischen Beschuldigten- und Betroffenenbelehrung marginal. Letztendlich fallen die Vorschriften aus dem OwiG weg und es werden lediglich die Vorschriften der StPO herangezogen. Hierdurch fallen dann die im OwiG gemachten Einschränkungen weg und die Beschuldigtenbelehrung enthält einige weitere Elemente.
Elemente der Beschuldigtenbelehrung:
- Tatvorwurf: "Sie stehen im Verdacht ... zu haben. Das ist nicht erlaubt und stellt sich als Straftat dar. Sie sind somit Beschuldigter."
- Aussageverweigerungsrecht: "Es steht Ihnen frei, sich zum Tatvorwurf zu äußern, Sie müssen sich insbesondere nicht selbst belasten."
Der Beschuldigte hat jedoch in jedem Fall seine Personalien gem. § 111 OwiG anzugeben. - Hinweis auf Rechtsbeistand: "Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit jederzeit einen Verteidiger zu befragen und ..."
- Hinweis auf Beweisanträge: "... Beweiserhebungen zu Ihrer Entlastung zu beantragen."
- Hinweis auf Möglichkeit der schriftlichen Äußerung: "Sie haben des Weiteren die Möglichkeit sich auch zu einem späteren Zeitpunkt schriftlich zu äußern"
- Frage nach "verstanden bzw. ob folgen konnte"
Ob der Beschuldigte der deutschen Sprache mächtig ist, sollte i.d.R. bereits vor Beginn der Belehrung geklärt werden/worden sein. Gemeint ist daher vielmehr, ob der Beschuldigte der Belehrung geistig ("intelligent, reif...") und körperlich ("nüchtern, klar...") folgen konnte. "Haben Sie die Belehrung verstanden?" - Frage nach Äußerungswille / bzw. Frage(n) stellen: "Wie wollen Sie es halten? Wollen Sie sich äußern?"
- Erklärung